• Kontakt
  • Intranet
  • A A
    STRG + STRG -

    Sie können die Seite mithilfe Ihres Browsers größer oder kleiner anzeigen lassen. Verwenden Sie dafür bitte STRG + und STRG - .
    Mit STRG 0 gelangen Sie wieder zur Ausgangsgröße.

  • brightness_6
  • Instagram Logo
brightness_6 search menu
Bei der Nutzung der Vorlesefunktion werden Ihre IP-Adresse und die angezeigte Seite an readspeaker.com übertragen. Wenn Sie zustimmen, speichern wir Ihre Zustimmung in einem Cookie. Wenn Sie Ok auswählen, wird der Cookie akzeptiert und Sie können den Dienst nutzen.

Satzung der Rheuma-Liga Niedersachsen e. V.

(1) Der Verein führt den Namen "Rheuma-Liga Niedersachsen e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die in der Satzung und in den Ordnungen genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist, die Förderung der Behandlung rheumatischer Erkrankungen, Rheumakranke und andere Interessierte aufzuklären und zu beraten. Er arbeitet mit allen Organisationen und Institutionen zusammen, die bei der Erreichung der Ziele des Vereins behilflich sein können.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining als ergänzende Leistungen nach dem SGB zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit..

(4) Der Verein verfolgt diese Zwecke in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e. V., dessen Mitglied er ist.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die für den Verein tätigen Organe und Einzelpersonen haben alles zu unterlassen, was die Gemeinnützigkeit beeinträchtigen oder gefährden könnte.

(7) Vorstandsmitglieder können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages tätig sein. Näheres zu Zahlungen von Vergütungen und den Ersatz von Reisekosten und Auslagen beim Verein und den Arbeitsgemeinschaften regeln die Richtlinien, die vom Vorstand erlassen und ergänzt werden können.

(1) Zur Unterstützung des Vorstandes ist dieser berechtigt, Außenstellen (nachfolgend Arbeitsgemeinschaften genannt) für einen oder mehrere Landkreise bzw. Städte zu gründen. Er ist ferner berechtigt, die Außenstellen aufzulösen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, eine Interessenvertretung  zu wählen, soweit der Vorstand dies gestattet. Der Vorstand kann Richtlinien erlassen und die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften im Einzelnen bestimmen.

(3) Der Vorstand kann Interessenvertreter der Arbeitsgemeinschaften abberufen, wenn deren Tätigkeit der Satzung des Vereins oder der Richtlinien oder den Beschlüssen von Vorstand oder Delegiertenversammlung nachhaltig zuwider läuft.

(4) Der Vorstand der Rheuma-Liga Niedersachsen e.V. kann Interessenvertreter der Arbeitsgemeinschaften bis zur Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft kommissarisch besetzen.

(5) Die Inhalte und die Finanzierung der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften erfolgen auf der Grundlage von Satzung und Richtlinien.

(1) Zur Betreuung der AGen werden diese zu rechtlich unselbstständigen Bezirken zusammengefaßt. Der Zuschnitt der Bezirke wird von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen. Gleichermaßen kann die Delegiertenversammlung den jeweiligen Zuschnitt verändern.

(2) Jeder Bezirk bildet eine Bezirksversammlung. Ihr gehören die Interessenvertreter der Arbeitsgemeinschaften an. Die Einladung ergeht an die Arbeitsgemeinschaften mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Die Bezirksversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Bezirksvertretung für die Dauer von drei Jahren, die aus bis zu drei Mitgliedern besteht. Die Bezirksvertretung bleibt bis zur Neuwahl der Bezirksvertretung im Amt. Diese leitet den Bezirk auf der Grundlage der vom Vorstand des Vereins erlassenen Richtlinien.

(4) Die Inhalte und die Finanzierung der Tätigkeiten der Bezirke erfolgen auf der Grundlage von Satzung und Richtlinien.

(1) Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ordentliche und Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt auf deren schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

(3) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand nach Beschluss durch die Delegiertenversammlung ernannt, wenn sie bereit sind, die Ehrenmitgliedschaft anzunehmen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.

(5) Die Erklärung des Austritts muß schriftlich bis zum 31. Oktober auf den Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.

(6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Delegiertenversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand in der nächsten Delegiertenversammlung eine Entscheidung über die Berufung herbeizuführen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

(7) Macht das Mitglied innerhalb der Berufungsfrist von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch, ist die Mitgliedschaft beendet.

(8) Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn es nach zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. In der zweiten Mahnung ist auf diese Konsequenz hinzuweisen. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand und ist ohne Mitteilung an das Mitglied wirksam.

(1) Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge.

(2) Die Höhe der Beiträge und das Erhebungsverfahren regelt die Beitragsordnung.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Bestimmungen der Beitragsordnung zu ändern.

(4) Die Höhe der Beiträge ist von der Delegiertenversammlung zu genehmigen.

(5) Für besondere Dienstleistungen (z. B. Funktionstraining) können Sonderentgelte erhoben werden.

(6) Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach den Regelungen der Satzung mit gleichem Stimmrecht an der Wahl der Vereinsorgane und an der Verwirklichung der Vereinszwecke mitzuarbeiten.

(2) Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge entsprechend den Regelungen der Beitragsordnung zu zahlen.

(3) Die Mitglieder haben Regelungen, die von Vereinsorganen satzungsgemäß getroffen werden, zu beachten und alles zu unterlassen, was dem Verein schaden könnte und den Vereinszwecken zuwiderläuft.

(1) Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, einen Beirat zu berufen.

(1) Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten hat jährlich eine Delegiertenversammlung einzuberufen. Die Einladung ergeht an die Arbeitsgemeinschaften mit einer Frist von 30 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus Delegierten der Arbeitsgemeinschaften. Maßgeblich für die Zahl der Delegierten ist die Mitgliederzahl der AG zu Beginn des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet. Jede Arbeitsgemeinschaft hat je angefangene dreihundert ordentliche Vereinsmitglieder, einschließlich Ehrenmitglieder einen Delegierten, höchsten jedoch insgesamt 5 Delegierte. Diese werden vom Vorstand der jeweiligen AG benannt.

(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist und zu Beginn der Versammlung mindestens ein Drittel der Delegierten anwesend oder vertreten ist. Ist die Delegiertenversammlung beschlussunfähig, weil weniger als ein Drittel der Delegierten anwesend oder vertreten ist, kann eine erneute Delegiertenversammlung einberufen werden. In der Einberufung muss ausdrücklich auf die Maß hingewiesen werden, dass die Beschlussfähigkeit auch dann gegeben ist, wenn weniger als ein Drittel der Delegierten anwesend oder vertreten sein sollte.

(4) Nach Eröffnung der Sitzung durch den Versammlungsleiter ist die satzungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit festzustellen. Danach ist die Tagesordnung zu genehmigen.

(5) Die Delegiertenversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet..

(6) Für die Durchführung der Wahlen gilt die Wahlordnung.

(7) Beschlüsse sind mit dem vollständigen Beschlusstext vom Protokollführer zu protokollieren und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Protokolle sind aufzubewahren. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Arbeitsgemeinschaften zu übersenden.

(8) Delegiertenversammlungen über Abs. 1 hinaus sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie müssen innerhalb von sechs Wochen unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Delegierten oder zwei Bezirksversammlungen dies verlangen.

(9) In der Delegiertenversammlung erstattet die Rechnungsprüfungskommission den Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung für das vorangegangene Geschäftsjahr. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Rechnungsprüfer wird für 3 Jahre gewählt.

(10) Die Vereinsmitglieder sollen von den gefassten Beschlüssen und Wahlergebnissen der Delegiertenversammlung durch die Arbeitsgemeinschaften unterrichtet werden.

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister und bis zu zwölf Beisitzern. d) bis zu 12 Beisitzern

Die Beisitzer sollten Bezirksvertreter sein.

(2) Dem Vorstand sollen angehören:

a) zwei Rheumakranke,
b) in Arzt für Rheumatologie oder für Orthopädie,
c) eine Persönlichkeit mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst,
d) ein Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung
e) ein Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherung f) ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung

(3) Der Vorsitzende der Bezirksvertreter und der Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes gem. §10 Abs. 1a) bis 1c) vertreten.

(1) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so findet eine Nachwahl in der nächsten Delegiertenversammlung statt. Der Vorstand kann sich für die Zeit bis zur Nachwahl selbst ergänzen.

(2) Wählbar ist, wer Delegierter oder ordentliches Vereinsmitglied ist und aus der Mitte der Delegiertenversammlung schriftlich von den Arbeitsgemeinschaften sowie den fördernden Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung vorgeschlagen wird.

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder im Einzelfall durch Beschluss der Delegiertenversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes und Jahresabschlusses für jedes Geschäftsjahr; Erstellung eines Jahresberichtes;
  4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit dem Geschäftsführer
  5. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern und Streichnung aus der Mitgliederliste;
  6. Erlass und Änderung der Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaften und Bezirke (§§2-4);
  7. Erlass, Änderungen und Beschluss der Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten, möglichst mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen, wobei die Ladungsfrist bei begründetem Anlass verkürzt werden kann. Die Tagesordnung und Beratungsunterlagen sollen den Vorstandsmitgliedern spätestens am achten Tage vor der Sitzung zugehen.

(3) Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes führt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten.

(4) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Er ist beschlussunfähig, wenn nicht mindestens vier Mitglieder des Vorstandes, von denen ein Mitglied der Präsident oder ein Vizepräsident sein muss, anwesend sind. In Fällen, die keinen Aufschub erlauben, kann ein Vorstandsbeschluß auch telefonisch oder elektronisch erfolgen.         (5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind mit vollständigem Beschlusstext zu protokollieren und von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Protokolle sind aufzubewahren.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er führt verantwortlich die Geschäfte nach der durch den Vorstand erlassenen Geschäftsanweisung. Der Geschäftsführer ist einzeln vertretungsberechtigt.

(1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs Personen, die vom Vorstand auf drei Jahre berufen werden.

(2) Ihm sollen Rheumakranke, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie Vertreter der Ärzteschaft, der Sozialversicherungen sowie der privaten Versicherungen angehören. Frühere Präsidenten des Vereins gehören ihm an, wenn sie dies wünschen.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten. Er beruft die Sitzungen des Beirates unter Beifügung der Tagesordnung ein.

(4) Der Beirat soll in grundsätzlichen Angelegenheiten, die die Tätigkeit des Vereins betreffen, gehört werden.

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden.

(2) Vorausschauend sind jeweils die für das Geschäftsjahr erwarteten Einnahmen und geplanten Ausgaben in einem Haushaltsplan zusammenzufassen, den der Vorstand aufstellt und die Delegiertenversammlung beschließt.

(3) Ausgaben dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Haushaltsplan dies vorsieht oder wenn sie durch Einnahmen gedeckt sind.

(4) Änderungen des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr müssen vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand hat unbeschadet davon das Recht, in Eilfällen diejenigen Haushaltsentscheidungen zu treffen, die im Interesse des Vereins unaufschiebbar sind. Die Entscheidung ist in der nächsten Delegiertenversammlung zu erläutern.

(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Behandlung Rheumakranker oder Behinderter zu verwenden hat.

(1) Zur Unterrichtung seiner Mitglieder gibt der Verein Mitteilungen heraus, die über die Arbeitsgemeinschaften verteilt werden.

(2) Er kann sich auch eines geeigneten Presseorgans bedienen.

Einberufungen zu Sitzungen und Versammlungen der Organe, des Vereins, der Bezirke und der Arbeitsgemeinschaften sowie weiterer Schriftverkehr erfolgen mit einfachem Brief oder elektronisch nach Zustimmung. Sie gelten spätestens am dritten Tag nach der Absendung an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Anschrift als zugestellt.

Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen der Delegiertenversammlung.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 23. November 1990 beschlossen und am 6. April 1991 in dem § 9 Abs. 3 und in dem § 10 Abs. 3 geändert. Die Worte "im Verhinderungsfall des Vorsitzenden" und "im Verhinderungsfall" wurden gestrichen.

In der Delegiertenversammlung am 20. März 1993 wurde die Satzung in den §§ 8, 9, 10 und 11 geändert und um den § 3 a ergänzt und beschlossen.

In der Delegiertenversammlung am 12. März 1994 wurde die Satzung in dem § 3 geändert. § 3 a (4) und (5) wurde gestrichen und durch neuen Absatz 4 ersetzt und beschlossen.

In der Delegiertenversammlung am 09. Juni 2001 in den § 8, 9, 10, 12 geändert und beschlossen.

In der Delegiertenversammlung am 10.05.2003 in den § 3 a, 5 (1), 8 (6) geändert und beschlossen.

In der Delegiertenversammlung am 28.08.2004 in den § 8 (8), 13 (7) geändert und beschlossen.

In der Delegiertenversammlung am 11.06.2010 in §13 wurde der Schlusssatz ersatzlos gestrichen und beschlossen.

In der Delegiertenversammlung am 07.07.2012 wurde die Satzung umfassend in wesentlichen Punkten geändert.

In der Delegiertenversammlung am 12.07.2014 im § 15 (5) geändert und beschlossen.

In der Delegiertenversammlung vom 22.10.2022 im § 10 geändert und beschlossen.

Der Vorstand